Der Gesetzgeber eröffnet Denkmaleigentümer/innen die Möglichkeit, für die zur Erhaltung Ihres Baudenkmals geleisteten Aufwendungen eine Steuererleichterung zu erhalten. Hierzu benötigen Sie die Bescheinigung nach Paragraph 36 des Denkmalschutzgesetzes NRW.  

Die Bescheinigung stellt die Stadt Lüdinghausen als Untere Denkmalbehörde aus. Gemeinsam mit dem formlosen Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Paragraph 36 des Denkmalschutzgesetzes NRW reichen Sie bitte alle Rechnungsbelege und -unterlagen im Original bei der Stadt Lüdinghausen, Untere Denkmalbehörde (Borg 2, 59348 Lüdinghausen) ein. Der Antrag kann postalisch oder auch persönlich im Rathaus-Neubau, R.307 eingereicht werden.

Die Bescheinigung kann nur für Aufwendungen erteilt werden, die die drei wesentlichen Voraussetzungen Denkmal, Abstimmung/Erlaubnis und Erforderlichkeit erfüllen:

  • Bescheinigungen für steuerliche Zwecke können nur für Arbeiten an eingetragenen Denkmälern erteilt werden. Zwingend erforderlich ist demnach die bestandskräftige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste der Stadt Lüdinghausen oder die vorläufige Eintragung. 
  • Die Baumaßnahmen müssen zudem vor Beginn der Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein, um in der Bescheinigung berücksichtigt werden zu können. 
  • Außerdem muss die Maßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie für die Erhaltung der Substanz oder individueller Merkmale des Baudenkmals notwendig ist. Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung sind solche, die im Einzelfall zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse erforderlich sind. 

Weitere Informationen zur Absetzung der Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre erhalten Sie von Ihrem Finanzamt. Weitere Informationen zur möglichen Anrechenbarkeit von Maßnahmen finden Sie zudem in unserem Merkblatt.